Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer

§1 Geltung

(1) Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche Verkäufe und Lieferungen der QUADRO DER GROSSBAUKASTEN GmbH (Verkäuferin) an Unternehmer (Käuferin) im Sinne des § 14 BGB.

(2) Die Geltung erfasst auch alle zukünftigen Rechtsgeschäfte verwandter Art mit der Käuferin.

(3) Im Einzelfall getroffene und diese Bedingungen ändernde Abreden gelten vorrangig, sind aber zu Beweiszwecken schriftlich zu dokumentieren.

(4) Ansonsten erkennt die Verkäuferin entgegenstehende oder abweichende Bedingungen nicht an, auch wenn sie einen Vertrag (ggfs. teilweise) in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen erfüllt.

§2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote der Verkäuferin sind stets ausdrücklich als solche bezeichnet.

(2) Die Übersendung von Informationen über Kaufgegenstände und deren Preise ohne verbindliche Vertragsdetails ist kein Angebot, das die Käuferin direkt annehmen kann. In derartigen Fällen kommt ein Vertrag nach Angebot der Käuferin erst nach Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin zustande.

(3) Die Verkäuferin kann Bestellungen innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe annehmen, so lange ist die Käuferin an ein abgegebenes Angebot gebunden. Die Verkäuferin kann Bestellungen auch durch Vertragserfüllung annehmen.

§3 Preise

(1) Es gelten die zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Preise.

(2) Nicht vereinbarte Preise/Preislisten sind stets freibleibend.

(3) Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten Preise „ab Werk“ ohne Kosten, insbesondere für Verpackung, Versand und Transport, Steuern, Zölle, Abgaben und Versicherung, und zzgl. Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

§4 Lieferung

(1) Die Verkäuferin liefert, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, ab einem Produktionsstandort ihrer Wahl aus. Sie ist berechtigt, die Lieferung durch Dritte ausführen zu lassen.

(2) Die Verkäuferin ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen.

(3) Mit Übergabe der Ware/Lieferung an den Transporteur zum bestimmungsgemäßen Transport geht die Gefahr für deren Beschädigung oder ihres Untergangs auf die Käuferin über. Des Weiteren geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf die Käuferin über, in dem der Versand oder die Zustellung der Lieferung aus Gründen, die sie zu vertreten hat, verzögert wird oder die Käuferin in Annahmeverzug gerät.

(4) Sendet die Käuferin Waren an die Verkäuferin zurück, so trägt sie dabei die Gefahr für deren Untergang oder Verschlechterung, wenn die Rücksendung aus von der Käuferin zu vertretenden Gründen erfolgt.

(5) Die Verkäuferin wird bei Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Lieferfrist (die dann vorrangig gilt) die Auslieferung der Waren innerhalb von 90 Tagen ab Angebotsannahme gemäß Ziffer 2 vornehmen. Hat die Käuferin bei der Lieferung mitzuwirken und unterlässt sie dies, verzögert sich die Lieferfrist entsprechend.

(6) Die Lieferung der Verkäuferin verlängert sich in Fällen höherer Gewalt (= Behinderung) um die jeweilige Dauer der Behinderung. Bedingt diese Behinderung eine separate Vorlaufzeit zur Wiederaufnahme der Produktion und Lieferung der Verkäuferin, ist diese dem eigentlichen Behinderungszeitraum hinzuzurechnen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere, aber nicht abschließend von der Verkäuferin nicht zu vertretende unabwendbare Ereignisse (wie währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Krieg, wesentliche Betriebsstörungen einschließlich insbesondere auch durch Lieferengpässe, Leistungsstörungen oder sonstige Versorgungsschwierigkeiten von Rohstofflieferanten oder sonstige Vorlieferanten des Verkäufers, Störungen im Abpackungs- und Abfertigungsprozess oder Transportengpässe) und Behinderung der Verkehrswege, die nicht nur von kurzfristiger Dauer sind und die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Ereignisse höherer Gewalt und diesen gleichgestellte Ereignisse sind von der Verkäuferin der Käuferin unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Behinderung länger als vier Monate, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, allerdings bei bereits erfolgten Teillieferungen nur hinsichtlich des nicht erfüllten Teils eines Auftrages. Wegen des nicht erfüllten Teils eines teilweise erfüllten Auftrages darf die Zahlung für bereits erfolgte Teillieferungen nicht verweigert werden.

§5 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche an die Käuferin gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum der Verkäuferin. Die Käuferin ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, sonstige Belastung mit einem Recht Dritter ist nicht gestattet.

(2) Die Käuferin tritt eventuelle Forderungen gegen Dritte, die sich aus einer Weiterveräußerung ergeben, an die Verkäuferin ab. Diese nimmt die Abtretung an. Die Verkäuferin ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Käuferin oder ihrer Zahlungseinstellung die Abtretung der Forderung offenzulegen und die Forderung selbst geltend machen.

Veräußert die Käuferin Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht im Eigentum der Verkäuferin stehender Ware, tritt die Käuferin die betreffende Forderung nur in Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Preises der Vorbehaltsware ab. Sollten Forderungen der Käuferin aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in ein Kontokorrent-Verhältnis eingehen, tritt an Stelle der an die Verkäuferin abgetretenen Forderung nach erfolgter Saldierung des fraglichen Kontokorrents der daraus resultierende Saldo, welcher der Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Preises der veräußerten Vorbehaltsware entspricht.

(3) Die Verkäuferin hat sämtliche ihr zustehende Sicherungsrechte freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 10 % übersteigt.

§6 Annahme

(1) Die Käuferin ist zur unverzüglichen Untersuchung der Ware und Rüge eventueller Mängel verpflichtet (§ 377 HGB). Wegen unerheblicher Mängel darf die Annahme nicht verweigert werden.

(2) Im Falle des Annahmeverzuges der Käuferin ist die Verkäuferin nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, bei bereits erfolgten Teillieferungen nur hinsichtlich des nicht erfüllten Teils eines Auftrages. Hat die Käuferin den Annahmeverzug, auch im Falle von Teillieferungen, zu vertreten, ist die Verkäuferin berechtigt, für den durch den Annahmeverzug des Bestellers entstandenen Schaden pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes für den nicht angenommenen Teil einer Lieferung zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben davon unberührt.

§7 Zahlung

(1) Die Verkäuferin ist berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.

(2) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug stehen der Verkäuferin die gesetzlichen Zinsen zu.

(4) Nach den Vereinbarungen der Parteien zu leistende Anzahlungen (eine oder mehrere) werden bei Teillieferungen auf die jeweils jüngste Forderungen für die nach Datum jeweils am spätesten gelieferten Kaufgegenstände in entsprechender Höhe verrechnet.

(5) Ansonsten werden bei Fehlen einer Zahlungsbestimmung der Käuferin bei der Verkäuferin eingehende Zahlungen jeweils auf die älteste fällige Forderung angerechnet. Sind der Verkäuferin bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, so werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen angerechnet.

(6) Die Käuferin ist zur Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche der Verkäuferin oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.

(7) Die Verkäuferin ist berechtigt, bei wesentlicher Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit der Käuferin, durch die ein Zahlungsanspruch der Verkäuferin gefährdet wird und die nach Vertragsschluss eintritt, vor Auslieferung des gesamten oder eines Teils der Kaufgegenstände eine Sicherheitsleistung zu verlangen und bis zu deren Stellung die Auslieferung zurückzuhalten und/oder die Erlaubnis zur Weiterveräußerung nach § 4 (1) zu widerrufen. Dies gilt insbesondere bei Einstellung der Zahlungen durch die Käuferin, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder einer wesentlichen Pfändung. Bleibt diese Sicherheitsleistung aus, kann die Verkäuferin in diesen Fällen nach Setzen einer Nachfrist von dem Vertrag ganz oder teilweise bei Vorbehalt aller weiteren Rechte zurücktreten.

§8 Weitere Pflichten der Käuferin

(1) Die Käuferin ist zum Angebot und der Weiterveräußerung von Produkten der Verkäuferin nur unverändert und in Originalverpackung berechtigt.

(2) Ohne die Zustimmung der Verkäuferin ist die Käuferin zur Abtretung von Ansprüchen aus geschlossenen Verträgen nicht berechtigt.

§9 Rücktrittsrecht der Verkäuferin

(1) Die Verkäuferin ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder (bei Teillieferungen) teilweise hinsichtlich des nicht erfüllten Teils zurückzutreten, wenn sie ohne eigenes Verschulden von ihren Lieferanten oder Produzenten nicht beliefert wird oder durch höhere Gewalt eine dramatische Veränderung der Kauf- und Preisbedingungen eingetreten ist. In diesem Fall wird sie die Käuferin unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist, und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.

(2) Sonstige Rücktrittsrechte der Verkäuferin bleiben unberührt.

§10 Geistiges Eigentumsrecht

(1) Die Verkäuferin veräußert markenrechtlich geschützte Waren. Sie gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung durch die Käuferin zum Weiterverkauf keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(2) Sämtliche geistige Eigentumsrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte (bspw. aus Urheber-, Patent- oder Markenrecht) an den Kaufgegenständen verbleiben bei der Verkäuferin. Die Käuferin ist zur Nutzung nur im Rahmen des Vertragszwecks (Weiterverkauf an Dritte) berechtigt.

(3) Die Käuferin unterrichtet die Verkäuferin unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte an dem Kaufgegenstand geltend machen.

§11 Mängel

(1) Erkennbare Sachmängel, auch an Verpackungen, sind unverzüglich zu rügen. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich nach Entdeckung durch die Käuferin zu rügen.

(2) Die Verkäuferin ist zur Nacherfüllung wahlweise durch Mangelbeseitigung oder Nachlieferung berechtigt. Bei ausgebliebener Nacherfüllung kann die Käuferin wahlweise den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag hinsichtlich des mangelhaften Teils zurückzutreten. Dies gilt im Fall eines Lieferantenregresses nach § 445a Abs. 2 BGB nur, soweit sie die Verkäuferin in die Nacherfüllung gegenüber dem Endkunden eingebunden hat.

(3) Die Käuferin hat der Verkäuferin bei erkennbar unberechtigtem Nacherfüllungsverlangen die dadurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

§12 Schadens- und Aufwendungsersatz

(1) Die Verkäuferin leistet Schadens- und Aufwendungsersatz für arglistig verschwiegene, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten (dies sind solche, die die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf die die Verkäuferin regelmäßig vertraut und vertrauen darf) sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Die Haftung der Verkäuferin für eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

(2) Haftungsbeschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

§13 Verjährung

Mängel- und Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr, ausgenommen gesetzlicher Verjährungsfristen für Fälle des arglistigen Verschweigens, Ansprüchen aus dinglichen Rechten nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Ansprüchen nach § 478 Abs. 1 BGB (Unternehmerregress), nach § 445 BGB (Lieferantenregress) sowie Schadensersatzansprüchen aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§14 Schlussbestimmungen

(1) Für alle Verpflichtungen der Verkäuferin aus dem Vertrag ist ihr Sitz Erfüllungsort.

(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder des Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung ist der Sitz der Verkäuferin.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten sich Lücken in dieser Vereinbarung herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder um die Lücke auszufüllen, soll dann eine angemessene Regelung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Etwaige Individualvereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB).

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